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Von der Handwerkskammer Trier
öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für
Informationstechnik u. Büromaschinen |
Armin Sperber
Informations-Elektronik-Meister
Koblenzer Straße 16
54411 Hermeskeil
USt-IdNr. DE 183992991 |
Telefon
Telefax
Email |
(0 65 03) 91 92-0
(0 65 03) 91 92-93
mail(-at-)sv-sperber.de |
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Gerichtsgutachten
Ebenso wie im privatgutachterlichen Bereich wird der
Sachverständige des Handwerks auch als Gerichtsgutachter
überwiegend tätig in Verfahren zu Gewährleistungsrechten über
angeblich mangelhaft erfüllte handwerkliche Leistungen nach dem
Werkvertragsrecht (§§631 - 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches -
BGB -).
In der Regel geht es um die Begutachtung der Frage, ob der
behauptete Mangel an der werkvertraglich geschuldeten
Handwerksleistung tatsächlich vorliegt, worauf er zurückzuführen
ist, wie und mit welchem Kostenaufwand er behoben werden kann.
Das Werkvertragsrecht ist ein Vertragstyp des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
Streitigkeiten über im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte
Vertragstypen werden vor den Zivilgerichten (Amtsgericht,
Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) ausgetragen.
Die Verfahrensordnung, nach der diese Streitigkeiten vor den
Gerichtsinstanzen abgewickelt werden, ist die
Zivilprozessordnung (ZPO).
Damit der Sachverständige seiner Rolle als Gutachter in einem
Zivilverfahren gerecht werden kann, muss er einige Grundzüge
kennen, nach denen diese Verfahren ablaufen.
Der Sachverständige erhält entweder direkt vom Gericht oder über
die Handwerkskammer die Verfahrensakten, in der Regel mit einem
Begleitschreiben in Form eines Vordrucks. Bereits dieses
Begleitschreiben sollte der Sachverständige sehr sorgfältig
lesen, denn es enthält für ihn wichtige Informationen über die
Pflichten des Sachverständigen zu einer möglichst reibungslosen
und zügigen Zusammenarbeit mit dem Gericht. Die Begleitschreiben
können von Bundesland zu Bundesland bzw. schon von
Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk in einzelnen Punkten
unterschiedliche Inhalte haben.
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