Privatgutachten
Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von
Gutachten, welche außerhalb eines
Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber
- Privatpersonen
- juristische Personen
- Firmen
- Versicherungen
- Verwaltungen
- Organisationen
- Verbände
und vergleichbare Einrichtungen
erstellt werden.
Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten
ist unbegrenzt. Jedem Interessenten steht es
frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es
einen Sachverständigen bedarf, einen
Sachverständigen zu beauftragen.
Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem
Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der
Sachverständige nur von einer Partei beauftragt
wurde und aus diesem Grund ein evtl. von Gericht
angeordnetes Sachverständigengutachten in
keiner Weise ersetzt.
Die Entscheidung zu einem von Gericht
angeordneten Sachverständigengutachten wird
jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den
Parteien aufgrund des erstellten
Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt
werden konnte.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich
ein von Gericht bestellter Sachverständiger die
Ausführungen des bereits erstellten
Privatgutachtens ansehen und in die eigenen
Ausführungen mit einbeziehen kann.
Erstattet ein Sachverständiger ein
Privatgutachten, so wird er in der Praxis als
außergerichtlich tätiger oder als
Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm
erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als
außergerichtlich erstelltes Gutachten.
Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische
Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für
Private erstellt werden - Privatgutachten - und
solche, die für Gericht erstellt werden –
Gerichtsgutachten -.
- selbständiges Beweisverfahren
Auch ohne Prozess besteht die Möglichkeit das
Gericht zur Bestellung eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen zu
veranlassen, was die an das Gericht zu zahlenden
Gebühren, anders als bei einem aufwendigen
Prozess, weitaus verringert.
Ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, welcher für das betreffende
Fachgebiet in Frage kommt, kann auch auf Antrag
nur einer Partei vom Gericht bestellt werden.
Die beantragende Partei kann dem Gericht einen
Sachverständigen vorschlagen. Hierbei ist jedoch
zu berücksichtigen, dass das Gericht zur
Bestellung des vorgeschlagenen Sachverständigen
nicht verpflichtet ist und eigenständig einen
anderen Sachverständigen bestellen kann.
Der Antrag der Partei bei Gericht ist nicht wie
in anderen Fällen durch einen Rechtsanwalt zu
stellen. Jedoch wäre es angebracht einen
Rechtsanwalt hinzu zu ziehen, da einige
Besonderheiten zu beachten sind.
Um den Konflikt zu begrenzen, ist grundsätzlich
ein selbständiges Beweisverfahren geeignet. Ein
aufwendiger Bauprozess kann vermieden werden,
wenn der Sachverständige seine Recherchen
gründlich und korrekt vornimmt und er für beide
Konfliktparteien zu einem nachvollziehbaren
Ergebnis kommt.
Der vom Sachverständigen ermittelte Verursacher
des Schadens wird sich fragen, ob es sich trotz
der aus technischer Sicht vorgenommenen
Schadenszuweisung lohnt, einen aufwendigen
Bauprozess zu führen.
Diese Entscheidung hängt allein davon ab, ob er
die vom Sachverständigen erzielten Ergebnisse
entkräftigen kann, oder juristische Gründe
vorliegen, die eine andere Risikozuweisung trotz
technischer Belastung ergeben.
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